Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Jahresbestandsrechnung
§ 95. (1) In jeder Jahresbestandsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung das Vermögen und die Schulden des Bundes einander gegenüberzustellen.Paragraph 95, (1) In jeder Jahresbestandsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung das Vermögen und die Schulden des Bundes einander gegenüberzustellen.
(2)Absatz 2,Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Anwendung des § 131 des Aktiengesetzes 1965 festzulegen.Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 131, des Aktiengesetzes 1965 festzulegen.
(3)Absatz 3,Zu jeder Jahresbestandsrechnung sind weiters die Beteiligungen des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen, die Finanzschulden (getrennt nach fälligen und nicht fälligen) sowie die Haftungen des Bundes aufgegliedert nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung zu erstellen.
Dokumentnummer
NOR12048700
Alte Dokumentnummer
N3198610970S