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§ 95 BHG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9501.01.199431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 9501.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Jahresbestandsrechnung

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,In jeder Jahresbestandsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung das Vermögen und die Schulden des Bundes einander gegenüberzustellen.
  2. Absatz 2,Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  3. Absatz 3,Zu jeder Jahresbestandsrechnung sind weiters die Beteiligungen des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen, die Finanzschulden (getrennt nach fälligen und nicht fälligen) sowie die Haftungen des Bundes aufgegliedert nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12053027

Alte Dokumentnummer

N3199332512J