Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
XII. ABSCHNITTrömisch zwölf. ABSCHNITT
Bundesrechnungsabschluß
Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß
§ 98. (1) Der Bundesrechnungsabschluß ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern. Eine Aufgliederung der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach den Kriterien der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung kann der Rechnungshof als Anlage beifügen.Paragraph 98, (1) Der Bundesrechnungsabschluß ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern. Eine Aufgliederung der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach den Kriterien der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung kann der Rechnungshof als Anlage beifügen.
(2)Absatz 2,In den Bundesrechnungsabschluß sind aufzunehmen:
die Voranschlagsvergleichsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Voranschlagsbeträge, der Zahlungen, der Unterschiedsbeträge, der Endbestände an offengebliebenen Berechtigungen und Verpflichtungen sowie der Forderungen und Schulden;
die Vermögens- und Schuldenrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
die Erfolgsrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
die Vermögens- und Schuldenrechnungen sowie die Erfolgsrechnungen (die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen) der Bundesbetriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen des Bundes;
die Abschlußrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger.
(3)Absatz 3,Der Rechnungshof kann zur Erläuterung der im Abs. 2 genannten Abschlußrechnungen weitere Übersichten in den Bundesrechnungsabschluß aufnehmen.Der Rechnungshof kann zur Erläuterung der im Absatz 2, genannten Abschlußrechnungen weitere Übersichten in den Bundesrechnungsabschluß aufnehmen.
Schlagworte
Vergleichsrechnung, Vermögensrechnung, Gewinnrechnung
Dokumentnummer
NOR12048703
Alte Dokumentnummer
N3198610973S