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§ 98 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9801.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 9801.01.198731.12.2000 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch zwölf. ABSCHNITT

Bundesrechnungsabschluß

Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß

Paragraph 98, (1) Der Bundesrechnungsabschluß ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern. Eine Aufgliederung der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach den Kriterien der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung kann der Rechnungshof als Anlage beifügen.

  1. Absatz 2,In den Bundesrechnungsabschluß sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Voranschlagsvergleichsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Voranschlagsbeträge, der Zahlungen, der Unterschiedsbeträge, der Endbestände an offengebliebenen Berechtigungen und Verpflichtungen sowie der Forderungen und Schulden;
    2. Ziffer 2
      die Vermögens- und Schuldenrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
    3. Ziffer 3
      die Erfolgsrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
    4. Ziffer 4
      die Vermögens- und Schuldenrechnungen sowie die Erfolgsrechnungen (die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen) der Bundesbetriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen des Bundes;
    5. Ziffer 5
      die Abschlußrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger.
  2. Absatz 3,Der Rechnungshof kann zur Erläuterung der im Absatz 2, genannten Abschlußrechnungen weitere Übersichten in den Bundesrechnungsabschluß aufnehmen.

Schlagworte

Vergleichsrechnung, Vermögensrechnung, Gewinnrechnung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048703

Alte Dokumentnummer

N3198610973S