Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
XII. ABSCHNITTrömisch zwölf. ABSCHNITT
Bundesrechnungsabschluß
Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Der Bundesrechnungsabschluß ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern. Eine Aufgliederung der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach den Kriterien der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung kann der Rechnungshof als Anlage beifügen.
(2)Absatz 2,In den Bundesrechnungsabschluß sind aufzunehmen:
die Voranschlagsvergleichsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Voranschlagsbeträge, der Zahlungen, der Unterschiedsbeträge, der Endbestände an offengebliebenen Berechtigungen und Verpflichtungen sowie der Forderungen und Schulden;
die Vermögens- und Schuldenrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
die Erfolgsrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
die Vermögens- und Schuldenrechnungen sowie die Erfolgsrechnungen (die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen) der betriebsähnlichen Einrichtungen des Bundes;
die Abschlußrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger.
(3)Absatz 3,Der Rechnungshof kann zur Erläuterung der im Abs. 2 genannten Abschlußrechnungen weitere Übersichten in den Bundesrechnungsabschluß aufnehmen.Der Rechnungshof kann zur Erläuterung der im Absatz 2, genannten Abschlußrechnungen weitere Übersichten in den Bundesrechnungsabschluß aufnehmen.
Schlagworte
Vergleichsrechnung, Vermögensrechnung, Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40014434