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§ 98 BHG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9801.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 9801.01.198731.12.2000 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

römisch zwölf. ABSCHNITT

Bundesrechnungsabschluß

Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Der Bundesrechnungsabschluß ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern. Eine Aufgliederung der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach den Kriterien der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung kann der Rechnungshof als Anlage beifügen.
  2. Absatz 2,In den Bundesrechnungsabschluß sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Voranschlagsvergleichsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Voranschlagsbeträge, der Zahlungen, der Unterschiedsbeträge, der Endbestände an offengebliebenen Berechtigungen und Verpflichtungen sowie der Forderungen und Schulden;
    2. Ziffer 2
      die Vermögens- und Schuldenrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
    3. Ziffer 3
      die Erfolgsrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
    4. Ziffer 4
      die Vermögens- und Schuldenrechnungen sowie die Erfolgsrechnungen (die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen) der betriebsähnlichen Einrichtungen des Bundes;
    5. Ziffer 5
      die Abschlußrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger.
  3. Absatz 3,Der Rechnungshof kann zur Erläuterung der im Absatz 2, genannten Abschlußrechnungen weitere Übersichten in den Bundesrechnungsabschluß aufnehmen.

Schlagworte

Vergleichsrechnung, Vermögensrechnung, Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40014434