Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katastrophenfondsgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1986Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4Artikel 2, Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Bereitstellung und Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen
§ 4.Paragraph 4,
Die am 31. Mai 1986 nutzbringend veranlagten Mittel des Katastrophenfonds gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind in der nachstehend angeführten Reihenfolge zu verwenden: Die am 31. Mai 1986 nutzbringend veranlagten Mittel des Katastrophenfonds gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind in der nachstehend angeführten Reihenfolge zu verwenden:
Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß Paragraph 3, durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 38 a, des Strahlenschutzgesetzes.
Schlagworte
Warnsystem, Atomkraftwerk
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12048732
Alte Dokumentnummer
N3198612397R