Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katastrophenfondsgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1060/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1060 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4Artikel 2, Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 4.Paragraph 4,
Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden: Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß Paragraph 2, Absatz 2, veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:
Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß Paragraph 3, durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 38 a, des Strahlenschutzgesetzes.
In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen:
Kärnten | 440 000 S |
Niederösterreich | 570 000 S |
Oberösterreich | 5 440 000 S |
Salzburg | 3 170 000 S |
Steiermark | 3 780 000 S |
Vorarlberg | 3 600 000 S |
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Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Stützpunktfeuerwehren im Ausmaß von 9 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf alle Länder mit einem Sockelbetrag von je 800 000 S und mit einem Zusatzbetrag für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien von je 600 000 S aufzuteilen. Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
Zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß § 1 und 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz.Zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß Paragraph eins und 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 653/1994)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1994,) Ein Betrag von 2 000 Millionen Schilling ist neben allgemeinen Bundesmitteln gemäß § 40 Abs. 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Deckung der Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu verwenden. Der so getragene Abgang ist mit Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen, wobei diese Rückflüsse dem Bund zufließen. Die Überweisung an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist bis zum 25. Jänner 1995 durchzuführen; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des Finanzjahres 1994 zu verrechnen.Ein Betrag von 2 000 Millionen Schilling ist neben allgemeinen Bundesmitteln gemäß Paragraph 40, Absatz 7, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Deckung der Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu verwenden. Der so getragene Abgang ist mit Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen, wobei diese Rückflüsse dem Bund zufließen. Die Überweisung an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist bis zum 25. Jänner 1995 durchzuführen; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des Finanzjahres 1994 zu verrechnen.
Schlagworte
Warnsystem, Atomkraftwerk, Umweltfonds
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12054135
Alte Dokumentnummer
N3199442861J