Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1987Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich ab 1.4.1987 (BGBl. Nr. 80/1987, Abschnitt IV,Bezugsbereich ab 1.4.1987 Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,, Abschnitt römisch vier,
Art. II Z 4)Artikel römisch zwei, Ziffer 4,)
Text
§ 15. (1) Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,58 S je Liter zu vergüten.Paragraph 15, (1) Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,58 S je Liter zu vergüten.
(2)Absatz 2,Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Mißbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf die Mineralölsteuervergütung entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage von demjenigen, für dessen Rechnung sie betrieben wird, dem nach Abs. 4 zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Den Vergütungsanspruch hat derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.Der Anspruch auf die Mineralölsteuervergütung entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage von demjenigen, für dessen Rechnung sie betrieben wird, dem nach Absatz 4, zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Den Vergütungsanspruch hat derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4)Absatz 4,Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12048861
Alte Dokumentnummer
N31987100062