Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 622/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 301.01.198831.12.1991 § → § BGBl. Nr. 622/1987
§ 301.01.197231.12.1987 BGBl. Nr. 465/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 622/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Abgabenbefreiungen

Paragraph 3, (1) Von der Abgabe sind befreit:

  1. Litera a
    Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
  2. Litera b
    Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (Paragraph 7,) zurückgenommen wurden;
  3. Litera c
    Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.
  1. Absatz 2,Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Absatz eins, Litera a, gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über Antrag auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Anwendung.
  2. Absatz 3,Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Absatz eins, Litera b, oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.
  3. Absatz 4,Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Absatz eins, Litera c, von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12048881

Alte Dokumentnummer

N3198710489E