Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 301.01.198831.12.1991 § → § BGBl. Nr. 622/1987
§ 301.01.197231.12.1987 BGBl. Nr. 465/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Abgabenbefreiungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Von der Abgabe sind befreit:
    1. Litera a
      Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
    2. Litera b
      Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (Paragraph 7,) zurückgenommen wurden;
    3. Litera c
      Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.
  2. Absatz 2,Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Absatz eins, Litera a, gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die über Antrag bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Anträge, die bis 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt und noch nicht erledigt sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Absatz eins, Litera b, oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.
  4. Absatz 4,Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Absatz eins, Litera c, von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt IX Art. I und II, BGBl. Nr. 396/1991

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12051159

Alte Dokumentnummer

N3199112919H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/152/P3/NOR12051159