Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)
Abs. 1: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)Absatz eins :, ab 1.1.1973 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1972,)
Abs. 2: ab 1.1.1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986 und Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987)Absatz 2 :, ab 1.1.1987 (Abschn. römisch fünf Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, und Abschn. römisch zwei Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,)
Abs. 3: ab 1.1.1987 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987)Absatz 3 :, ab 1.1.1987 (Abschn. römisch zwei Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,)
Abs. 4: ab 1.1.1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)Absatz 4 :, ab 1.1.1973 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1972,)
Abs. 5: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II Z 3, BGBl. Nr. 570/1982)Absatz 5 :, ab 1.1.1982 (Abschn. römisch zwei Artikel römisch zwei, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,)
Abs. 6: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)Absatz 6 :, ab 1.1.1982 (Abschn. römisch zwei Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,)
Text
Steuersätze
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Körperschaftsteuer beträgt bei einem Einkommen (§ 21)Die Körperschaftsteuer beträgt bei einem Einkommen (Paragraph 21,)
bis 200.000 S
30% des Einkommens,
von 200.100 S bis 250.000 S
30% des Einkommens zuzüglich
50% des 200.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 250.100 S bis 400.000 S
40% des Einkommens,
von 400.100 S bis 500.000 S
40% des Einkommens zuzüglich
50% des 400.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
von 500.100 S bis 1,000.000 S
50% des Einkommens,
von 1,000.100 S bis 1,142.800 S
50% des Einkommens zuzüglich
40% des 1,000.000 S übersteigenden Einkommensteiles,
über 1,142.800 S
55% des Einkommens.
(2)Absatz 2,Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages,
soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Kreditgenossenschaften offene Ausschüttungen
auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß,
auf Genußrechte (§ 8 Abs. 3) gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Verwendung des Reingewinnesauf Genußrechte (Paragraph 8, Absatz 3,) gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Verwendung des Reingewinnes
vornehmen. Dabei sind Ausschüttungen dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind. Nachträgliche Ausschüttungen für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre sind dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, das der Beschlußfassung unmittelbar vorausgeht. Bei Kreditgenossenschaften ist weiters Voraussetzung, daß im Genossenschaftsvertrag der Betrag der neu auszugebenden Geschäftsanteile für den einzelnen Genossenschafter mit mindestens 500 S festgesetzt ist,
soweit unbeschränkt steuerpflichtige Banken und Versicherungsunternehmen offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital (§ 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 73c des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) vornehmen. Z 1 ist mit Ausnahme des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden.soweit unbeschränkt steuerpflichtige Banken und Versicherungsunternehmen offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital (Paragraph 12, Absatz 6, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Paragraph 73 c, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung) vornehmen. Ziffer eins, ist mit Ausnahme des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei kleinen Versicherungsvereinen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13, deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S überstiegen haben, beträgt die Körperschaftsteuer die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages.Bei kleinen Versicherungsvereinen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13,, deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S überstiegen haben, beträgt die Körperschaftsteuer die Hälfte des sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages.
(4)Absatz 4,Vor Anwendung der Steuersätze sind jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
(5)Absatz 5,Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 100 000 S, abzuziehen.Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 100 000 S, abzuziehen.
(6)Absatz 6,Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter angefallen sind.
Schlagworte
Tarif, Spaltsatz, Freibetrag