Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 2223.12.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 606/1987
§ 2218.07.198722.12.1987 § → § BGBl. Nr. 312/1987
§ 2228.06.198617.07.1987 BGBl. Nr. 325/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Steuersätze

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Körperschaftsteuer beträgt bei einem Einkommen (Paragraph 21,)

bis 200.000 S

30% des Einkommens,

von 200.100 S bis 250.000 S

30% des Einkommens zuzüglich
50% des 200.000 S übersteigenden Einkommensteiles,

von 250.100 S bis 400.000 S

40% des Einkommens,

von 400.100 S bis 500.000 S

40% des Einkommens zuzüglich
50% des 400.000 S übersteigenden Einkommensteiles,

von 500.100 S bis 1,000.000 S

50% des Einkommens,

von 1,000.100 S bis 1,142.800 S

50% des Einkommens zuzüglich
40% des 1,000.000 S übersteigenden Einkommensteiles,

über 1,142.800 S

55% des Einkommens.
  1. Absatz 2,Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages,
    1. Ziffer eins
      soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Kreditgenossenschaften offene Ausschüttungen
      1. Litera a
        auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß,
      2. Litera b
        auf Genußrechte (Paragraph 8, Absatz 3,) gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Verwendung des Reingewinnes
      vornehmen. Dabei sind Ausschüttungen dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind. Nachträgliche Ausschüttungen für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre sind dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, das der Beschlußfassung unmittelbar vorausgeht. Bei Kreditgenossenschaften ist weiters Voraussetzung, daß im Genossenschaftsvertrag der Betrag der neu auszugebenden Geschäftsanteile für den einzelnen Genossenschafter mit mindestens 500 S festgesetzt ist,
    2. Ziffer 2
      soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital (Paragraph 12, Absatz 6, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Paragraph 73 c, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung) vornehmen. Ziffer eins, ist mit Ausnahme des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bei kleinen Versicherungsvereinen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13,, deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S überstiegen haben, beträgt die Körperschaftsteuer die Hälfte des sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages.
  3. Absatz 4,Vor Anwendung der Steuersätze sind jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
  4. Absatz 5,Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 100 000 S, abzuziehen.
  5. Absatz 6,Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter angefallen sind.

Anmerkung

1. Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Tarif, Spaltsatz, Freibetrag

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12053060

Alte Dokumentnummer

N3199333914J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/156/P22/NOR12053060