Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 649/1987BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 649/1987
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt IV Art. II BGBl. Nr. 649/1987Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt römisch vier Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1987,
Text
§ 4. Unmittelbare Benutzung des Steuergegenstandes als Voraussetzung für die Steuerbefreiung.Paragraph 4, Unmittelbare Benutzung des Steuergegenstandes als Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
(1)Absatz eins,Die Befreiung tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Zwecke unmittelbar benutzt wird.Die Befreiung tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für die in den Paragraphen 2 und 3 bezeichneten Zwecke unmittelbar benutzt wird.
(2)Absatz 2,Dient der Steuergegenstand auch anderen Zwecken und wird für die steuerbegünstigten Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes benutzt, so ist nur dieser Teil befreit.
(3)Absatz 3,Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes sowohl steuerbegünstigten als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.
(4)Absatz 4,Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen in Strafvollzugsanstalten, Arbeitshäusern, Erziehungsanstalten, Blinden- und Behindertenheimen und anderen derartigen Anstalten, die unter § 2 fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke anzunehmen, wenn die Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den Werkstätten usw. zur Erfüllung des Anstaltszweckes (zum Beispiel aus Gründen der Besserung, der Erziehung oder der Gesundung) unerläßlich ist.Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen in Strafvollzugsanstalten, Arbeitshäusern, Erziehungsanstalten, Blinden- und Behindertenheimen und anderen derartigen Anstalten, die unter Paragraph 2, fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke anzunehmen, wenn die Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den Werkstätten usw. zur Erfüllung des Anstaltszweckes (zum Beispiel aus Gründen der Besserung, der Erziehung oder der Gesundung) unerläßlich ist.
(5)Absatz 5,Ein Steuergegenstand wird für steuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab unmittelbar benutzt, in dem er dem Benutzungszweck tatsächlich zugeführt worden ist. Ist die Benutzung des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke in Aussicht genommen oder wird er für diese Zwecke hergerichtet, so ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch nicht erfüllt.
Schlagworte
teilweise, gänzliche Befreiung, Gefängnis, Blindenheim, Behindertenheim, Beginn der Befreiung
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010
Dokumentnummer
NOR12048893
Alte Dokumentnummer
N3198710639F