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§ 4 GrStG 1955

Fassungen
30.12.1987 bis 15.06.2010 — BGBl. Nr. 649/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute16.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 430.12.198715.06.2010 § → § BGBl. Nr. 649/1987
§ 401.01.195629.12.1987 BGBl. Nr. 149/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 649/1987

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.12.1987BGBl. Nr. 649/1987

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010danach: BGBl. I Nr. 34/2010

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt römisch vier Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1987,

Text

Paragraph 4, Unmittelbare Benutzung des Steuergegenstandes als Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

  1. Absatz eins,Die Befreiung tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für die in den Paragraphen 2 und 3 bezeichneten Zwecke unmittelbar benutzt wird.
  2. Absatz 2,Dient der Steuergegenstand auch anderen Zwecken und wird für die steuerbegünstigten Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes benutzt, so ist nur dieser Teil befreit.
  3. Absatz 3,Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes sowohl steuerbegünstigten als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.
  4. Absatz 4,Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen in Strafvollzugsanstalten, Arbeitshäusern, Erziehungsanstalten, Blinden- und Behindertenheimen und anderen derartigen Anstalten, die unter Paragraph 2, fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke anzunehmen, wenn die Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den Werkstätten usw. zur Erfüllung des Anstaltszweckes (zum Beispiel aus Gründen der Besserung, der Erziehung oder der Gesundung) unerläßlich ist.
  5. Absatz 5,Ein Steuergegenstand wird für steuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab unmittelbar benutzt, in dem er dem Benutzungszweck tatsächlich zugeführt worden ist. Ist die Benutzung des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke in Aussicht genommen oder wird er für diese Zwecke hergerichtet, so ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch nicht erfüllt.

Schlagworte

teilweise, gänzliche Befreiung, Gefängnis, Blindenheim, Behindertenheim, Beginn der Befreiung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12048893

Alte Dokumentnummer

N3198710639F