Rechtstracker.at

§ 4 GrStG 1955

Fassungen
ab 16.06.2010 — BGBl. I Nr. 34/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute16.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 430.12.198715.06.2010 § → § BGBl. Nr. 649/1987
§ 401.01.195629.12.1987 BGBl. Nr. 149/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.06.2010BGBl. I Nr. 34/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Absatz 5 :, Bezugszeitraum ab 1.1.2011 vergleiche Paragraph 31, Absatz 9

Text

Paragraph 4, Unmittelbare Benutzung des Steuergegenstandes als Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

  1. Absatz eins,Die Befreiung tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für die in den Paragraphen 2 und 3 bezeichneten Zwecke unmittelbar benutzt wird.
  2. Absatz 2,Dient der Steuergegenstand auch anderen Zwecken und wird für die steuerbegünstigten Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes benutzt, so ist nur dieser Teil befreit.
  3. Absatz 3,Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes sowohl steuerbegünstigten als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.
  4. Absatz 4,Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen in Strafvollzugsanstalten, Arbeitshäusern, Erziehungsanstalten, Blinden- und Behindertenheimen und anderen derartigen Anstalten, die unter Paragraph 2, fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke anzunehmen, wenn die Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den Werkstätten usw. zur Erfüllung des Anstaltszweckes (zum Beispiel aus Gründen der Besserung, der Erziehung oder der Gesundung) unerläßlich ist.
  5. Absatz 5,Ein Steuergegenstand wird für steuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab unmittelbar benutzt, in dem er dem Benutzungszweck tatsächlich zugeführt worden ist. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

Schlagworte

teilweise, gänzliche Befreiung, Gefängnis, Blindenheim, Behindertenheim, Beginn der Befreiung

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40118951