Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich ab 1.1.1982
Bezugsbereich für Abs. 2 ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987,Bezugsbereich für Absatz 2, ab 1.1.1988 Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,,
Abschnitt VIII, Abs. 2)Abschnitt römisch acht, Absatz 2,)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 31. (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden Freischein vorzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Tag der Abgabe sowie die Art und das Eigengewicht des abgegebenen Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.Paragraph 31, (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden Freischein vorzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Tag der Abgabe sowie die Art und das Eigengewicht des abgegebenen Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Bei der Einfuhr von Mineralöl muß der entsprechende Freischein in dem für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein und, ausgenommen in den Fällen eines Bezuges von Mineralöl aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung, dem Zollamt zur Bemessung der Mineralölsteuer vorgelegt werden. Das Zollamt hat die Art und das Eigengewicht des in den freien Verkehr verbrachten Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen. Beim Bezug von Mineralöl aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung gilt Abs. 1 sinngemäß.Bei der Einfuhr von Mineralöl muß der entsprechende Freischein in dem für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein und, ausgenommen in den Fällen eines Bezuges von Mineralöl aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung, dem Zollamt zur Bemessung der Mineralölsteuer vorgelegt werden. Das Zollamt hat die Art und das Eigengewicht des in den freien Verkehr verbrachten Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen. Beim Bezug von Mineralöl aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Bestätigungen nach Abs. 1 und 2 sind in der Form auszustellen, daß aus dem Freischein die jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr verbleibende Mineralölmenge zu ersehen ist.Die Bestätigungen nach Absatz eins und 2 sind in der Form auszustellen, daß aus dem Freischein die jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr verbleibende Mineralölmenge zu ersehen ist.
Dokumentnummer
NOR12048913
Alte Dokumentnummer
N3198710700E