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§ 31 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.01.198831.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 3101.01.198231.12.1987 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1982

Bezugsbereich für Absatz 2, ab 1.1.1988 Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,,

Abschnitt römisch acht, Absatz 2,)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Paragraph 31, (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden Freischein vorzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Tag der Abgabe sowie die Art und das Eigengewicht des abgegebenen Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Bei der Einfuhr von Mineralöl muß der entsprechende Freischein in dem für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein und, ausgenommen in den Fällen eines Bezuges von Mineralöl aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung, dem Zollamt zur Bemessung der Mineralölsteuer vorgelegt werden. Das Zollamt hat die Art und das Eigengewicht des in den freien Verkehr verbrachten Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen. Beim Bezug von Mineralöl aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung gilt Absatz eins, sinngemäß.
  2. Absatz 3,Die Bestätigungen nach Absatz eins und 2 sind in der Form auszustellen, daß aus dem Freischein die jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr verbleibende Mineralölmenge zu ersehen ist.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12048913

Alte Dokumentnummer

N3198710700E