Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
23.12.1987 bis 29.07.1988 — BGBl. Nr. 606/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 532/1993 · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 321.04.199331.12.2018 § → § BGBl. Nr. 253/1993
§ 301.07.199020.04.1993 § → § BGBl. Nr. 281/1990
§ 330.07.198830.06.1990 § → § BGBl. Nr. 402/1988
§ 323.12.198729.07.1988 § → § BGBl. Nr. 606/1987
§ 301.01.198722.12.1987 BGBl. Nr. 327/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögensteuergesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.12.1987BGBl. Nr. 606/1987

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988danach: BGBl. Nr. 402/1988

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: vergleiche Abschnitt römisch fünf Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,

Text

Paragraph 3, Befreiungen.

  1. Absatz eins,Von der Vermögensteuer sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Die Oesterreichische Nationalbank;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch fünf Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,)
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch fünf Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,)
    5. Ziffer 5
      Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des Paragraph 6, Absatz 2, des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1967,, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
    6. Ziffer 6
      Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Anteil am Gesamtvermögen, der dem Anteil der Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften am Gesamtumsatz entspricht.
    7. Ziffer 7
      Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung und sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
    8. Ziffer 8
      rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
    9. Ziffer 9
      kleine Versicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 Schilling jährlich nicht übersteigen; wird dieser Betrag überschritten, so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit.
    10. Ziffer 10
      Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
      1. Litera a
        Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
      2. Litera b
        Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
      3. Litera c
        Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
    11. Ziffer 11
      Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch fünf Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,)
    12. Ziffer 12
      Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß Paragraph eins, dieses Gesetzes entfällt.
  2. Absatz 2,Die Befreiungen nach Absatz eins, sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt V Art. II, BGBl. Nr. 606/1987

Schlagworte

persönliche Befreiung, Versorgungsunternehmen, Agrargemeinschaft, Verwertungsgenossenschaft, Pensionskasse, Sterbekasse, Fonds, AUA, Krankenkasse

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12049004

Alte Dokumentnummer

N3198711723F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/192/P3/NOR12049004