Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 7: ab 1. 1. 1993 (Art. V Z 3, BGBl. Nr. 253/1993)Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 7 :, ab 1. 1. 1993 (Artikel römisch fünf, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,)
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
§ 3. Befreiungen.Paragraph 3, Befreiungen.
(1)Absatz eins,Von der Vermögensteuer sind befreit:
Die Oesterreichische Nationalbank;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch fünf Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,) Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch fünf Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,) Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, oder überlassen sie Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, oder überlassen sie Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des Paragraph 6, Absatz 2, des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1967,, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind; Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung); gemeinnützige Bauvereinigungen, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind sowie bei diesen Bauvereinigungen das Reservekapital gemäß § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung); gemeinnützige Bauvereinigungen, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind sowie bei diesen Bauvereinigungen das Reservekapital gemäß Paragraph 7, Absatz 6, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979.
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes insoweit, als ihr Vermögen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnen ist, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen, weiters Unterstützungskassen, wenn sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind;Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes insoweit, als ihr Vermögen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnen ist, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen, weiters Unterstützungskassen, wenn sie gemäß Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind;
kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Z 8 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben;kleine Versicherungsvereine im Sinne des Paragraph 62, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Ziffer 8, fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben;
Kreditinstitute, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
Das Kreditinstitut darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Kreditinstitutes erhalten.
Das Kreditinstitut darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
Bei Auflösung des Kreditinstitutes dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen des Kreditinstitutes darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch fünf Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,) Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß Paragraph eins, dieses Gesetzes entfällt.
(2)Absatz 2,Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.Die Befreiungen nach Absatz eins, sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
Anmerkung
1. ÜR: Abschnitt V Art. II, BGBl. Nr. 606/1987
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
persönliche Befreiung, Versorgungsunternehmen, Agrargemeinschaft, Verwertungsgenossenschaft, Pensionskasse, Sterbekasse, Fonds, AUA, Krankenkasse
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022
Dokumentnummer
NOR12052952
Alte Dokumentnummer
N3199332123J