Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.12.1987 bis 29.03.2002 — BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute30.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 68/2002
Art. 1401.12.198729.03.2002 BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 486/1987

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002danach: BGBl. III Nr. 68/2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel 28, Absatz 2

Text

ARTIKEL 14

Selbständige Arbeit

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden; bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen dürfen solche Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
    1. Litera a
      wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält; oder
    2. Litera b
      wenn die Vergütung von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt oder von einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte getragen wird.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich des Artikels 12 sind die Absätze 1 und 2 dieses Artikels nach Maßgabe des innerstaatlichen Steuerrechts eines Vertragsstaats auf Einkünfte anzuwenden, die ein Unternehmen als Entgelt dafür erzielt, daß es durch seine Angestellten freiberufliche Leistungen, wie wissenschaftliche Tätigkeiten oder Leistungen von Rechtsanwälten, Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten oder Buchsachverständigen erbringt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR12049075

Alte Dokumentnummer

N3198711894L