Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 486/1987 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 68/2002Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. 9 Abs. 2, BGBl. III Nr. 68/2002zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 9, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,
Text
ARTIKEL 14
Selbständige Arbeit
(1)Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, es liegen die folgenden Umstände vor, unter denen diese Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen:
wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte jedoch nur insoweit in diesem Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,)
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Dokumentnummer
NOR40030389