Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 30.03.2002 — BGBl. III Nr. 68/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute30.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 68/2002
Art. 1401.12.198729.03.2002 BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

30.03.2002BGBl. III Nr. 68/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 9, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,

Text

ARTIKEL 14

Selbständige Arbeit

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, es liegen die folgenden Umstände vor, unter denen diese Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen:
    1. Litera a
      wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte jedoch nur insoweit in diesem Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
    2. Litera b
      wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,)

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR40030389

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/486/A14/NOR40030389