Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff
„Abkommen (EWG)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;„Abkommen (EWG)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1972,, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung; „Abkommen (EGKS)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;„Abkommen (EGKS)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1972,, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung; „EFTA-Übereinkommen'' das am 4. Jänner 1960 in Stockholm unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, und die auf diesem Übereinkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;„EFTA-Übereinkommen'' das am 4. Jänner 1960 in Stockholm unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1960,, und die auf diesem Übereinkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung; „Integrationsabkommen'' das Abkommen (EWG) und das Abkommen (EGKS) sowie das EFTA-Übereinkommen;
„andere Vertragsparteien'' die Staaten und internationalen Organisationen, mit denen Österreich die Integrationsabkommen abgeschlossen hat;
„zuständige internationale Organe'' die im Art. 29 des Abkommens (EWG) und im Art. 26 des Abkommens (EGKS) genannten Gemischten Ausschüsse und den im Art. 32 des EFTA-Übereinkommens genannten Rat;„zuständige internationale Organe'' die im Artikel 29, des Abkommens (EWG) und im Artikel 26, des Abkommens (EGKS) genannten Gemischten Ausschüsse und den im Artikel 32, des EFTA-Übereinkommens genannten Rat;
„Protokoll Nr. 2'' das im Art. 9 des Abkommens (EWG) genannte Protokoll mit Sonderregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse;„Protokoll Nr. 2'' das im Artikel 9, des Abkommens (EWG) genannte Protokoll mit Sonderregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse;
„Protokoll Nr. 3'' das im Art. 11 des Abkommens (EWG) genannte Protokoll über die Ursprungsregeln;„Protokoll Nr. 3'' das im Artikel 11, des Abkommens (EWG) genannte Protokoll über die Ursprungsregeln;
„Anhang B'' den im Art. 4 des EFTA-Übereinkommens genannten Anhang über die Bestimmungen für die Zollbehandlung der Zone;„Anhang B'' den im Artikel 4, des EFTA-Übereinkommens genannten Anhang über die Bestimmungen für die Zollbehandlung der Zone;
„Ursprungsregeln'' die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen (EWG) und des Anhanges B zum EFTA-Übereinkommen sowie die Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe zur Durchführung, Auslegung und Änderung dieser Bestimmungen;
„Ursprungsnachweise'' die im Art. 8 der Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis der Berechtigung der Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze und die Vorlieferantenerklärung; weiters die Ursprungserklärung auf dem Formular EUR. 2, solange dieses nach den Ursprungsregeln noch zulässig ist;„Ursprungsnachweise'' die im Artikel 8, der Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis der Berechtigung der Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze und die Vorlieferantenerklärung; weiters die Ursprungserklärung auf dem Formular EUR. 2, solange dieses nach den Ursprungsregeln noch zulässig ist;
„Vorzugszollsätze'' die nach den Integrationsabkommen anzuwendenden Zollsätze und Einfuhrabgabensätze, die anstelle der Zollsätze angewendet werden;
„Waren des Agrarsektors'' die Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist;„Waren des Agrarsektors'' die Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist; „Zollgesetz 1955'' das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung;„Zollgesetz 1955'' das Zollgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung;
„Zolltarif'' den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, bildenden Zolltarif, in der jeweils geltenden Fassung.„Zolltarif'' den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, bildenden Zolltarif, in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung
Zollgesetz 1955 wiederverlautbart: Zollgesetz 1988,
BGBl. Nr. 644/1988
Dokumentnummer
NOR12049215
Alte Dokumentnummer
N3198714429T