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§ 1 IDG

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 101.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 623/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Abkommen (EWG)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1972,, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Ziffer 2
    „Abkommen (EGKS)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1972,, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ziffer 3
    „EFTA-Übereinkommen'' das am 4. Jänner 1960 in Stockholm unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1960,, und die auf diesem Übereinkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;
  4. Ziffer 4
    „Integrationsabkommen'' das Abkommen (EWG) und das Abkommen (EGKS) sowie das EFTA-Übereinkommen;
  5. Ziffer 5
    „andere Vertragsparteien'' die Staaten und internationalen Organisationen, mit denen Österreich die Integrationsabkommen abgeschlossen hat;
  6. Ziffer 6
    „zuständige internationale Organe'' die im Artikel 29, des Abkommens (EWG) und im Artikel 26, des Abkommens (EGKS) genannten Gemischten Ausschüsse und den im Artikel 32, des EFTA-Übereinkommens genannten Rat;
  7. Ziffer 7
    „Protokoll Nr. 2'' das im Artikel 9, des Abkommens (EWG) genannte Protokoll mit Sonderregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse;
  8. Ziffer 8
    „Protokoll Nr. 3'' das im Artikel 11, des Abkommens (EWG) genannte Protokoll über die Ursprungsregeln;
  9. Ziffer 9
    „Anhang B'' den im Artikel 4, des EFTA-Übereinkommens genannten Anhang über die Bestimmungen für die Zollbehandlung der Zone;
  10. Ziffer 10
    „Ursprungsregeln'' die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen (EWG) und des Anhanges B zum EFTA-Übereinkommen sowie die Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe zur Durchführung, Auslegung und Änderung dieser Bestimmungen;
  11. Ziffer 11
    „Ursprungsnachweise'' die im Artikel 8, der Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis der Berechtigung der Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze und die Vorlieferantenerklärung; weiters die Ursprungserklärung auf dem Formular EUR. 2, solange dieses nach den Ursprungsregeln noch zulässig ist;
  12. Ziffer 12
    „Vorzugszollsätze'' die nach den Integrationsabkommen anzuwendenden Zollsätze und Einfuhrabgabensätze, die anstelle der Zollsätze angewendet werden;
  13. Ziffer 13
    „Waren des Agrarsektors'' die Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist;
  14. Ziffer 14
    „Zollgesetz 1955'' das Zollgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung;
  15. Ziffer 15
    „Zolltarif'' den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, bildenden Zolltarif, in der jeweils geltenden Fassung.

Anmerkung

Zollgesetz 1955 wiederverlautbart: Zollgesetz 1988,
BGBl. Nr. 644/1988

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12049215

Alte Dokumentnummer

N3198714429T