Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Abs. 3: VerfassungsbestimmungAbsatz 3 :, Verfassungsbestimmung
Text
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit den unter Abs. 2 Z 4 beschriebenen Integrationsabkommen.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit den unter Absatz 2, Ziffer 4, beschriebenen Integrationsabkommen.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff
„GATT'' das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951, in der jeweils geltenden Fassung;„GATT'' das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951,, in der jeweils geltenden Fassung; „EWG'' die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft;
„Abkommen (EGKS)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;„Abkommen (EGKS)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1972,, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung; „Integrationsabkommen'' die von Österreich mit anderen Staaten und internationalen Organisationen zum Zwecke der Errichtung von Freihandelszonen im Sinne des Artikels XXIV Abs. 8 lit. b des GATT abgeschlossenen Abkommen einschließlich der auf diesen Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe, alle diese in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Abkommen (EGKS);„Integrationsabkommen'' die von Österreich mit anderen Staaten und internationalen Organisationen zum Zwecke der Errichtung von Freihandelszonen im Sinne des Artikels römisch 24 Absatz 8, Litera b, des GATT abgeschlossenen Abkommen einschließlich der auf diesen Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe, alle diese in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Abkommen (EGKS);
„andere Vertragsparteien'' die Staaten und internationalen Organisationen, mit denen Österreich die Integrationsabkommen abgeschlossen hat;
„zuständige internationale Organe'' die in den Integrationsabkommen genannten Organe, die mit der Durchführung dieser Abkommen beauftragt sind und für deren ordnungsgemäße Erfüllung zu sorgen haben;
„Ursprungsregeln'' die Bestimmungen der Integrationsabkommen über Ursprungserzeugnisse und über die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie die Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe zur Durchführung, Auslegung und Änderung dieser Bestimmungen;
„internationale Lieferantenerklärung'' die in den Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis, daß eine aus einer anderen Vertragspartei nach Österreich gelieferte Ware oder eine aus Österreich in eine andere Vertragspartei gelieferte Ware zwar noch kein Ursprungserzeugnis ist, aber bestimmte für die Erfüllung der Ursprungsregeln notwendige Eigenschaften besitzt;
„nationale Lieferantenerklärung'' die für Warenlieferungen innerhalb Österreichs von einem österreichischen Lieferanten seinem Abnehmer gegebene verbindliche schriftliche Erklärung, aus der mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß die gelieferte Ware ein Ursprungserzeugnis ist oder bestimmte für die Erfüllung der Ursprungsregeln notwendige Eigenschaften besitzt;
„Ursprungsnachweise'' die in den Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis der Berechtigung der Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze sowie die internationale und nationale Lieferantenerklärung;
„Vorzugszollsätze'' die nach den Integrationsabkommen anzuwendenden Zollsätze und die anstelle der Zollsätze anzuwendenden Einfuhrabgabensätze;
„Waren des Agrarsektors'' die Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist;„Waren des Agrarsektors'' die Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist; „ZollG'' das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung;„ZollG'' das Zollgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung; „Zolltarif'' den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, bildenden Zolltarif, in der jeweils geltenden Fassung.„Zolltarif'' den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, bildenden Zolltarif, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung kundzumachen, welche Abkommen im einzelnen von dem unter Abs. 2 Z 4 beschriebenen Begriff „Integrationsabkommen'' erfaßt sind, wobei die darauf beruhenden internationalen Vereinbarungen oder Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe nicht angeführt werden.(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung kundzumachen, welche Abkommen im einzelnen von dem unter Absatz 2, Ziffer 4, beschriebenen Begriff „Integrationsabkommen'' erfaßt sind, wobei die darauf beruhenden internationalen Vereinbarungen oder Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe nicht angeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12051403
Alte Dokumentnummer
N3199211332Y