Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.Paragraph 2, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.
(2)Absatz 2,Bei der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen und bei der Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden neben den Befugnissen, die im § 26 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 angeführt sind, die gleichen Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung den Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind.Bei der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen und bei der Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden neben den Befugnissen, die im Paragraph 26, Absatz 2, des Zollgesetzes 1955 angeführt sind, die gleichen Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung den Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind.
Anmerkung
Zollgesetz 1955 wiederverlautbart: Zollgesetz 1988,
BGBl. Nr. 644/1988
Dokumentnummer
NOR12049216
Alte Dokumentnummer
N3198714430T