Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.Paragraph 2, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.
(2)Absatz 2,Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung gemäß den Ursprungsregeln beantragt oder einen Ursprungsnachweis ausstellt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht gemäß § 26 ZollG. Bei der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen und bei der Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden die gleichen Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, den Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind.Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung gemäß den Ursprungsregeln beantragt oder einen Ursprungsnachweis ausstellt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht gemäß Paragraph 26, ZollG. Bei der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen und bei der Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden die gleichen Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, den Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind.
Dokumentnummer
NOR12051404
Alte Dokumentnummer
N3199211333Y