Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Abs. 2: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 :, Verfassungsbestimmung
Text
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die im Abkommen (EWG) und im Abkommen (EGKS) enthaltenen Warenbezeichnungen und Warenlisten nach dem Zolltarif mit Verordnung kundzumachen.Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die im Abkommen (EWG) und im Abkommen (EGKS) enthaltenen Warenbezeichnungen und Warenlisten nach dem Zolltarif mit Verordnung kundzumachen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Wird das Zolltarifschema Österreichs bei den in den Integrationsabkommen erwähnten Waren geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf das mit den anderen Vertragsparteien erzielte Einvernehmen unter Wahrung des materiellen Inhaltes erforderlichenfalls den kundgemachten Text der Integrationsabkommen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen durch Verordnung entsprechend anzupassen.
Dokumentnummer
NOR12049217
Alte Dokumentnummer
N3198714431T