Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Abs. 2: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 :, Verfassungsbestimmung
Text
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Durchführung von Zollbestimmungen erforderliche Warenbezeichnungen und Warenlisten, die in den mit der EWG oder mit der EWG und ihren Mitgliedstaaten sowie in den mit der EGKS und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen Integrationsabkommen enthalten sind, nach dem Zolltarif mit Verordnung kundzumachen.Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Durchführung von Zollbestimmungen erforderliche Warenbezeichnungen und Warenlisten, die in den mit der EWG oder mit der EWG und ihren Mitgliedstaaten sowie in den mit der EGKS und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen Integrationsabkommen enthalten sind, nach dem Zolltarif mit Verordnung kundzumachen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Wird das Zolltarifschema Österreichs bei den in den Integrationsabkommen erwähnten Waren geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf das mit den anderen Vertragsparteien erzielte Einvernehmen unter Wahrung des materiellen Inhaltes erforderlichenfalls den kundgemachten Text der Integrationsabkommen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen durch Verordnung entsprechend anzupassen.
Dokumentnummer
NOR12051405
Alte Dokumentnummer
N3199211334Y