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§ 3 IDG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 301.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Beachte

Absatz 2 :, Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Durchführung von Zollbestimmungen erforderliche Warenbezeichnungen und Warenlisten, die in den mit der EWG oder mit der EWG und ihren Mitgliedstaaten sowie in den mit der EGKS und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen Integrationsabkommen enthalten sind, nach dem Zolltarif mit Verordnung kundzumachen.

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Wird das Zolltarifschema Österreichs bei den in den Integrationsabkommen erwähnten Waren geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf das mit den anderen Vertragsparteien erzielte Einvernehmen unter Wahrung des materiellen Inhaltes erforderlichenfalls den kundgemachten Text der Integrationsabkommen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen durch Verordnung entsprechend anzupassen.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12051405

Alte Dokumentnummer

N3199211334Y