Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat die in den Ursprungsregeln in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in Österreich bedeutsam sind und nicht schon in den genannten Beschlüssen in Schilling enthalten sind, durch Verordnung jeweils in Schilling festzusetzen. Bei den im Art. 8 der Ursprungsregeln vorgesehenen Wertgrenzen sind die sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf die nächsten 1 000 S aufzurunden. Paragraph 4, Der Bundesminister für Finanzen hat die in den Ursprungsregeln in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in Österreich bedeutsam sind und nicht schon in den genannten Beschlüssen in Schilling enthalten sind, durch Verordnung jeweils in Schilling festzusetzen. Bei den im Artikel 8, der Ursprungsregeln vorgesehenen Wertgrenzen sind die sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf die nächsten 1 000 S aufzurunden.
Dokumentnummer
NOR12049218
Alte Dokumentnummer
N3198714432T