Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat die in den Ursprungsregeln in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in Österreich bedeutsam sind und nicht schon in den genannten Beschlüssen in Schilling enthalten sind, durch Verordnung jeweils in Schilling festzusetzen. Bei den in den Ursprungsregeln vorgesehenen Wertgrenzen sind die sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf 1 000 S aufzurunden. Paragraph 4, Der Bundesminister für Finanzen hat die in den Ursprungsregeln in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in Österreich bedeutsam sind und nicht schon in den genannten Beschlüssen in Schilling enthalten sind, durch Verordnung jeweils in Schilling festzusetzen. Bei den in den Ursprungsregeln vorgesehenen Wertgrenzen sind die sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf 1 000 S aufzurunden.
Dokumentnummer
NOR12051406
Alte Dokumentnummer
N3199211335Y