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§ 9 IDG

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 901.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 623/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Zollbestimmungen für die Ausfuhr

Paragraph 9, (1) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt, hat die dafür notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen, wie Produktionsaufzeichnungen, Rechnungen, Einfuhrpapiere, Vorlieferantenerklärungen und in anderen Vertragsparteien ausgestellte Ursprungsnachweise nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für die Ausstellung der übrigen Ursprungsnachweise.

  1. Absatz 2,Wird eine echte und ordnungsgemäße Vorlieferantenerklärung vorgelegt, so trifft den Vorlieferanten die Nachweispflicht für deren inhaltliche Richtigkeit.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann die äußere Form von Vorlieferantenerklärungen durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse eines geordneten Wirtschaftsverkehres geboten erscheint. Wird für die Vorlieferantenerklärung keine bestimmte Form verordnet, genügt eine schriftliche und unterschriebene Erklärung des Vorlieferanten, aus der mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß die gelieferten Waren die Ursprungsregeln erfüllen oder bestimmte für deren Erfüllung notwendige Eigenschaften besitzen.
  3. Absatz 4,Wird der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
  4. Absatz 5,Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die Erfordernisse der Ursprungsregeln oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben oder die nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12049223

Alte Dokumentnummer

N3198714437T