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§ 9 IDG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 901.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Zollbestimmungen für die Ausfuhr

Paragraph 9, (1) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt, hat die dafür notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen, wie Produktionsaufzeichnungen, Rechnungen, Einfuhrpapiere, nationale Lieferantenerklärungen und in anderen Vertragsparteien ausgestellte Ursprungsnachweise, nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für die Ausstellung der übrigen Ursprungsnachweise.

  1. Absatz 2,Wird eine echte und ordnungsgemäße nationale Lieferantenerklärung vorgelegt, so trifft den Lieferanten die Nachweispflicht für deren inhaltliche Richtigkeit.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann die äußere Form von nationalen Lieferantenerklärungen durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse eines geordneten Wirtschaftsverkehrs geboten erscheint.
  3. Absatz 4,Wird der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
  4. Absatz 5,Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die Erfordernisse der Ursprungsregeln oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben oder die nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12051407

Alte Dokumentnummer

N3199211336Y