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§ 10 IDG

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1001.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 623/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 10, (1) Wird für Ursprungserzeugnisse ein Ursprungsnachweis ausgestellt, so treten zur Vermeidung einer nach Artikel 23, der Ursprungsregeln unzulässigen Zollrückvergütung hinsichtlich der zollpflichtigen Waren, die zur Herstellung der Ursprungserzeugnisse oder als deren innere Umschließungen verwendet wurden (Vormaterialien) oder diesen Waren nach Art, Beschaffenheit und Menge entsprechen, nachstehende Rechtsfolgen ein:

  1. Ziffer eins
    Eine in einem Eingangsvormerkverkehr bedingt entstandene Zollschuld wird unbedingt, selbst wenn sie durch die Rückbringung bereits erloschen war;
  2. Ziffer 2
    Zoll ist nach Paragraph 45, des Zollgesetzes 1955 nicht zu vergüten, ein schon vergüteter Zoll zurückzufordern;
  3. Ziffer 3
    für zollhängige Vormaterialien oder Vormaterialien aus einer Zollfreizone entsteht die Zollschuld für den, der die Ausstellung des Ursprungsnachweises beantragt oder diesen selbst ausstellt in der Höhe, als würden die Waren in diesem Zeitpunkt zum freien Verkehr abgefertigt.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn die Vormaterialien oder diesen nach Art, Beschaffenheit und Menge entsprechende Waren
    1. Ziffer eins
      Ursprungserzeugnisse einer anderen Vertragspartei sind oder
    2. Ziffer 2
      in der Anlage römisch eins zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt weiters nicht für Abgaben und Abgabenteile, die nur dem Ausgleich der Preisunterschiede bei mitverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen, wenn das ausgeführte Ursprungserzeugnis im Falle der Ausfuhr in die EWG im Protokoll Nr. 2, Tabelle römisch eins, bzw. im Falle der Ausfuhr in ein EFTA-Land im Anhang D, Teil römisch eins oder Teil römisch zwei, genannt ist.
  3. Absatz 4,Die Ausstellung eines Ursprungsnachweises ist dem Zollamt anläßlich der Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr oder der Inanspruchnahme einer Zollvergütung anzuzeigen. Zur Bemessung einer nach Absatz eins, Ziffer 3, entstandenen Zollschuld ist dem Zollamt eine Anmeldung im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften unverzüglich zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Auf Antrag ist ein im Hinblick auf Absatz eins, erhobener Zollbetrag zu erstatten oder eine unterbliebene Zollvergütung zu gewähren, wenn die Integrationszollbehandlung im Einfuhrstaat nicht beansprucht oder verweigert worden ist oder wenn Rückwaren im Sinne des Zollgesetzes 1955 vorliegen, sofern kein Zweifel an der Nämlichkeit der Ware besteht. Ein solcher Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach der Ausstellung des Ursprungsnachweises gestellt werden.

Anmerkung

Zollgesetz 1955 wiederverlautbart: Zollgesetz 1988,
BGBl. Nr. 644/1988

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12049224

Alte Dokumentnummer

N3198714438T