Rechtstracker.at

§ 10 IDG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1001.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 10, (1) Wird für Ursprungserzeugnisse ein Ursprungsnachweis ausgestellt, so treten zur Vermeidung einer nach den Ursprungsregeln unzulässigen Zollrückvergütung hinsichtlich der zollpflichtigen Waren, die zur Herstellung der Ursprungserzeugnisse oder als deren innere Umschließungen verwendet wurden (Vormaterialien) oder diesen Waren nach Art, Beschaffenheit und Menge entsprechen, nachstehende Rechtsfolgen ein:

  1. Ziffer eins
    Eine in einem Eingangsvormerkverkehr bedingt entstandene Zollschuld wird unbedingt, selbst wenn sie durch die Rückbringung bereits erloschen war;
  2. Ziffer 2
    Zoll ist nach Paragraph 45, ZollG nicht zu vergüten, ein schon vergüteter Zoll zurückzufordern;
  3. Ziffer 3
    für zollhängige Vormaterialien oder Vormaterialien aus einer Zollfreizone entsteht die Zollschuld für den, der die Ausstellung des Ursprungsnachweises beantragt oder diesen selbst ausstellt, in der Höhe, als würden die Waren in diesem Zeitpunkt zum freien Verkehr abgefertigt.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn die Vormaterialien oder diesen nach Art, Beschaffenheit und Menge entsprechende Waren
    1. Ziffer eins
      Ursprungserzeugnisse einer anderen Vertragspartei sind oder
    2. Ziffer 2
      in der Anlage römisch eins zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt weiters nicht für Abgaben und Abgabenteile, die nur dem Ausgleich der Preisunterschiede bei mitverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen, wenn es sich bei dem ausgeführten Ursprungserzeugnis um ein Erzeugnis handelt, für das entsprechende Preisausgleichsregelungen der Integrationsabkommen gelten.
  3. Absatz 4,Die Ausstellung eines Ursprungsnachweises ist dem Zollamt anläßlich der Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr oder der Inanspruchnahme einer Zollvergütung anzuzeigen. Zur Bemessung einer nach Absatz eins, Ziffer 3, entstandenen Zollschuld ist dem Zollamt eine Anmeldung im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften unverzüglich zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Auf Antrag ist ein im Hinblick auf Absatz eins, erhobener Zollbetrag zu erstatten oder eine unterbliebene Zollvergütung zu gewähren, wenn die Integrationszollbehandlung im Einfuhrstaat nicht beansprucht oder verweigert worden ist oder wenn Rückwaren im Sinne des Zollgesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, sofern kein Zweifel an der Nämlichkeit der Ware besteht. Ein solcher Antrag kann innerhalb von fünf Jahren nach der Ausstellung des Ursprungsnachweises gestellt werden.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12051408

Alte Dokumentnummer

N3199211337Y