Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 14. Unbedeutende formelle Mängel der Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Ursprungsnachweisen von den Angaben in der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von den die unmittelbare Beförderung betreffenden Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den den Gegenstand des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren gegeben ist und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren in den Gebieten der anderen Vertragsparteien bestehen. Paragraph 14, Unbedeutende formelle Mängel der Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Ursprungsnachweisen von den Angaben in der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von den die unmittelbare Beförderung betreffenden Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den den Gegenstand des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren gegeben ist und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren in den Gebieten der anderen Vertragsparteien bestehen.
Dokumentnummer
NOR12049228
Alte Dokumentnummer
N3198714442T