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§ 14 IDG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1401.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 14, Unbedeutende formelle Mängel der Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Ursprungsnachweisen von den Angaben in der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von den die unmittelbare Beförderung betreffenden Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes oder der Anerkennung eines Ursprungsnachweises nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den den Gegenstand des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren gegeben ist, und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren in den Gebieten der anderen Vertragsparteien oder an der inhaltlichen Richtigkeit des Ursprungsnachweises bestehen.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12051412

Alte Dokumentnummer

N3199211341Y