Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 15. (1) Für die Anwendung von Vorzugszollsätzen im Rahmen von Kontingenten bedarf es der Vorlage von Kontingentscheinen.Paragraph 15, (1) Für die Anwendung von Vorzugszollsätzen im Rahmen von Kontingenten bedarf es der Vorlage von Kontingentscheinen.
(2)Absatz 2,Kontingentscheine sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren des Agrarsektors vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. Die hiefür maßgebenden Verfahrensbestimmungen sind unter Bedachtnahme auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Waren des Agrarsektors vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12049229
Alte Dokumentnummer
N3198714443T