Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 15. (1) Für die Anwendung von Vorzugszollsätzen im Rahmen von Kontingenten bedarf es vorbehaltlich des Abs. 3 der Vorlage von Kontingentscheinen.Paragraph 15, (1) Für die Anwendung von Vorzugszollsätzen im Rahmen von Kontingenten bedarf es vorbehaltlich des Absatz 3, der Vorlage von Kontingentscheinen.
(2)Absatz 2,Kontingentscheine sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren des Agrarsektors vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. Die hiefür maßgebenden Verfahrensbestimmungen sind unter Bedachtnahme auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Waren des Agrarsektors vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 2 für die Ausstellung von Kontingentscheinen zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung für bestimmte Kontingente die Vergabe nach dem Prinzip der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festlegen, wenn die Kontingentverwaltung dadurch einfacher und wirksamer gestaltet werden kann, daß sie mit dem Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei der Bearbeitung der Zollanmeldungen durch das Zollamt verbunden wird.Der nach Absatz 2, für die Ausstellung von Kontingentscheinen zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung für bestimmte Kontingente die Vergabe nach dem Prinzip der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festlegen, wenn die Kontingentverwaltung dadurch einfacher und wirksamer gestaltet werden kann, daß sie mit dem Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei der Bearbeitung der Zollanmeldungen durch das Zollamt verbunden wird.
Dokumentnummer
NOR12051413
Alte Dokumentnummer
N3199211342Y