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§ 15 IDG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1501.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 15, (1) Für die Anwendung von Vorzugszollsätzen im Rahmen von Kontingenten bedarf es vorbehaltlich des Absatz 3, der Vorlage von Kontingentscheinen.

  1. Absatz 2,Kontingentscheine sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren des Agrarsektors vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. Die hiefür maßgebenden Verfahrensbestimmungen sind unter Bedachtnahme auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Waren des Agrarsektors vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 3,Der nach Absatz 2, für die Ausstellung von Kontingentscheinen zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung für bestimmte Kontingente die Vergabe nach dem Prinzip der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festlegen, wenn die Kontingentverwaltung dadurch einfacher und wirksamer gestaltet werden kann, daß sie mit dem Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei der Bearbeitung der Zollanmeldungen durch das Zollamt verbunden wird.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12051413

Alte Dokumentnummer

N3199211342Y