Rechtstracker.at

§ 18 IDG

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1801.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 623/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 18, (1) Zur Durchführung der in den Artikel 22, 23, 24 und 26 des Abkommens (EWG) und der in den Artikel 18, 19, 20, 21 und 23 des Abkommens (EGKS) oder in den Protokollen zu den genannten Abkommen oder in Beschlüssen des Gemischten Ausschusses vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich von Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der in diesen Artikeln, Protokollen oder Beschlüssen vorgesehenen Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die im Artikel 27, des Abkommens (EWG) und im Artikel 24, des Abkommens (EGKS) vorgesehenen Verfahren den Vorzugszollsatz oder die Senkung des festen Teilbetrages der Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Ausgleichsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die in den im Absatz eins, genannten Artikeln der Abkommen vorgesehen sind, die Erhebung von Schutzabgaben mit Verordnung anordnen. Die Verordnung hat sowohl die betroffene Ware genau zu bezeichnen als auch die Höhe der Schutzabgabe festzulegen. Der Satz der Schutzabgabe ist auf Grund der Wirkung zu berechnen, welche die Zolldisparitäten für die verarbeiteten Rohstoffe oder Halberzeugnisse auf den Wert der betreffenden Ware nach dem Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung haben. Auf die Erhebung der Schutzabgaben sind die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die Erhebung der Schutzabgaben obliegt den Zollämtern.
  2. Absatz 3,Im Falle von Zolldisparitäten nach Artikel 24, des Abkommens (EWG) und Artikel 21, des Abkommens (EGKS) kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die im Artikel 27, des Abkommens (EWG) und im Artikel 24, des Abkommens (EGKS) vorgesehenen Verfahren zur Abwendung der Einführung von Schutzabgaben seitens einer anderen Vertragspartei Zölle mit Verordnung in dem Ausmaß einführen, das erforderlich ist, die Zolldisparität auszugleichen; dabei dürfen die Zölle bei Rohmaterialien und Halberzeugnissen 10 vH und bei Fertigwaren 20 vH des Wertes nach dem Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, obliegt hiebei die Ermittlung, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die in den im Absatz eins, genannten Artikeln der Abkommen vorgesehen sind.
  4. Absatz 5,Verordnungen nach den Absatz eins bis 3 sind aufzuheben, wenn die in den genannten Artikeln der Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12049232

Alte Dokumentnummer

N3198714446T