Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 18. (1) Zur Durchführung der in den Integrationsabkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich von Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der in den Integrationsabkommen vorgesehenen Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die nach den Integrationsabkommen vorgesehenen Verfahren den Vorzugszollsatz oder die Senkung des festen Teilbetrages der Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/ 1967, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der jeweils geltenden Fassung, für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist.Paragraph 18, (1) Zur Durchführung der in den Integrationsabkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich von Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der in den Integrationsabkommen vorgesehenen Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die nach den Integrationsabkommen vorgesehenen Verfahren den Vorzugszollsatz oder die Senkung des festen Teilbetrages der Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/ 1967, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Ausgleichsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die in den Integrationsabkommen im Zusammenhang mit dem Ergreifen von Schutzmaßnahmen vorgesehen sind, die Erhebung von Schutzabgaben mit Verordnung anordnen. Die Verordnung hat sowohl die betroffene Ware genau zu bezeichnen als auch die Höhe der Schutzabgabe festzulegen. Der Satz der Schutzabgabe ist auf Grund der Wirkung zu berechnen, welche die Zolldisparitäten für die verarbeiteten Rohstoffe oder Halberzeugnisse auf den Wert der betreffenden Ware nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, haben. Auf die Erhebung der Schutzabgaben sind die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die Erhebung der Schutzabgaben obliegt den Zollämtern.Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die in den Integrationsabkommen im Zusammenhang mit dem Ergreifen von Schutzmaßnahmen vorgesehen sind, die Erhebung von Schutzabgaben mit Verordnung anordnen. Die Verordnung hat sowohl die betroffene Ware genau zu bezeichnen als auch die Höhe der Schutzabgabe festzulegen. Der Satz der Schutzabgabe ist auf Grund der Wirkung zu berechnen, welche die Zolldisparitäten für die verarbeiteten Rohstoffe oder Halberzeugnisse auf den Wert der betreffenden Ware nach dem Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, haben. Auf die Erhebung der Schutzabgaben sind die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die Erhebung der Schutzabgaben obliegt den Zollämtern.
(3)Absatz 3,Zur Abwendung der Einführung von Schutzmaßnahmen seitens einer anderen Vertragspartei kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die in den Integrationsabkommen vorgesehenen Verfahren Zölle mit Verordnung in dem Ausmaß einführen, das erforderlich ist, die Zolldisparität auszugleichen; dabei dürfen die Zölle bei Rohmaterialien und Halberzeugnissen 10 vH und bei Fertigwaren 20 vH des Wertes nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der jeweils geltenden Fassung, nicht übersteigen.Zur Abwendung der Einführung von Schutzmaßnahmen seitens einer anderen Vertragspartei kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die in den Integrationsabkommen vorgesehenen Verfahren Zölle mit Verordnung in dem Ausmaß einführen, das erforderlich ist, die Zolldisparität auszugleichen; dabei dürfen die Zölle bei Rohmaterialien und Halberzeugnissen 10 vH und bei Fertigwaren 20 vH des Wertes nach dem Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht übersteigen. (4)Absatz 4,Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, obliegt hiebei die Ermittlung, ob die in den Integrationsabkommen vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.
(5)Absatz 5,Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 sind aufzuheben, wenn die in den Integrationsabkommen vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.Verordnungen nach den Absatz eins bis 3 sind aufzuheben, wenn die in den Integrationsabkommen vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Dokumentnummer
NOR12051415
Alte Dokumentnummer
N3199211344Y