Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 19. Zur Durchführung des Art. 14 des Abkommens (EWG) und zur Wahrung der Gegenseitigkeit sowie zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Erdölerzeugnisse der Nummern 2710, 2711, ex 2712 (Waren dieser Nummer, ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 des Zolltarifs die Anwendung der Vorzugszollsätze für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei hat er auf die von den anderen Vertragsparteien vorgenommenen Änderungen und auf die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen. Paragraph 19, Zur Durchführung des Artikel 14, des Abkommens (EWG) und zur Wahrung der Gegenseitigkeit sowie zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Erdölerzeugnisse der Nummern 2710, 2711, ex 2712 (Waren dieser Nummer, ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 des Zolltarifs die Anwendung der Vorzugszollsätze für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei hat er auf die von den anderen Vertragsparteien vorgenommenen Änderungen und auf die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12049233
Alte Dokumentnummer
N3198714447T