Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 19. Wenn andere Vertragsparteien in den Integrationsabkommen enthaltene Regelungen in Anspruch nehmen, die ihnen für Erdölerzeugnisse der Nummern 2710, 2711, ex 2712 (Waren dieser Nummer, ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 des Zolltarifs einseitig Änderungen bisher geübter Vorgangsweisen einräumen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Wahrung der Gegenseitigkeit sowie zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile die Anwendung der Vorzugszollsätze für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei hat er auf die von den anderen Vertragsparteien vorgenommenen Änderungen und auf die von den zuständigen internationalen Organen gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen. Paragraph 19, Wenn andere Vertragsparteien in den Integrationsabkommen enthaltene Regelungen in Anspruch nehmen, die ihnen für Erdölerzeugnisse der Nummern 2710, 2711, ex 2712 (Waren dieser Nummer, ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 des Zolltarifs einseitig Änderungen bisher geübter Vorgangsweisen einräumen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Wahrung der Gegenseitigkeit sowie zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile die Anwendung der Vorzugszollsätze für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei hat er auf die von den anderen Vertragsparteien vorgenommenen Änderungen und auf die von den zuständigen internationalen Organen gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12051416
Alte Dokumentnummer
N3199211345Y