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§ 19 IDG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1901.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 19, Wenn andere Vertragsparteien in den Integrationsabkommen enthaltene Regelungen in Anspruch nehmen, die ihnen für Erdölerzeugnisse der Nummern 2710, 2711, ex 2712 (Waren dieser Nummer, ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 des Zolltarifs einseitig Änderungen bisher geübter Vorgangsweisen einräumen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Wahrung der Gegenseitigkeit sowie zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile die Anwendung der Vorzugszollsätze für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei hat er auf die von den anderen Vertragsparteien vorgenommenen Änderungen und auf die von den zuständigen internationalen Organen gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12051416

Alte Dokumentnummer

N3199211345Y