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§ 20 IDG

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 2001.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 623/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Übergangsregelungen

Paragraph 20, Werden durch Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe die Ursprungsregeln für Waren zur Wiederherstellung der am 31. Dezember 1987 bestehenden Rechtslage rückwirkend geändert, so ist der für diese Waren entrichtete Zollbetrag, insoweit er den nach der geänderten Rechtslage festzusetzenden Zollbetrag übersteigt, über Antrag des Warenempfängers gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung über die Verzollung und eines nachträglich ausgestellten Ursprungsnachweises an den Warenempfänger zu erstatten. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses bei jenem Zollamt zu stellen, das die zollamtliche Bestätigung erteilt hat.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12049234

Alte Dokumentnummer

N3198714448T