Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Übergangsregelungen
§ 20. Werden durch Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe die Ursprungsregeln für Waren zur Wiederherstellung der am 31. Dezember 1987 bestehenden Rechtslage rückwirkend geändert, so ist der für diese Waren entrichtete Zollbetrag, insoweit er den nach der geänderten Rechtslage festzusetzenden Zollbetrag übersteigt, über Antrag des Warenempfängers gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung über die Verzollung und eines nachträglich ausgestellten Ursprungsnachweises an den Warenempfänger zu erstatten. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses bei jenem Zollamt zu stellen, das die zollamtliche Bestätigung erteilt hat. Paragraph 20, Werden durch Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe die Ursprungsregeln für Waren zur Wiederherstellung der am 31. Dezember 1987 bestehenden Rechtslage rückwirkend geändert, so ist der für diese Waren entrichtete Zollbetrag, insoweit er den nach der geänderten Rechtslage festzusetzenden Zollbetrag übersteigt, über Antrag des Warenempfängers gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung über die Verzollung und eines nachträglich ausgestellten Ursprungsnachweises an den Warenempfänger zu erstatten. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses bei jenem Zollamt zu stellen, das die zollamtliche Bestätigung erteilt hat.
Dokumentnummer
NOR12049234
Alte Dokumentnummer
N3198714448T