Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Übergangsregelungen
§ 20. Werden durch Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe die Ursprungsregeln für Waren zur Wiederherstellung einer nicht mehr bestehenden Rechtslage rückwirkend geändert, so ist der für diese Waren entrichtete Zollbetrag, insoweit er den nach der geänderten Rechtslage festzusetzenden Zollbetrag übersteigt, über Antrag des Warenempfängers gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung über die Verzollung und eines nachträglich ausgestellten Ursprungsnachweises an den Warenempfänger zu erstatten. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Beschlusses des zuständigen internationalen Organs bei jenem Zollamt zu stellen, das die zollamtliche Bestätigung erteilt hat. Paragraph 20, Werden durch Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe die Ursprungsregeln für Waren zur Wiederherstellung einer nicht mehr bestehenden Rechtslage rückwirkend geändert, so ist der für diese Waren entrichtete Zollbetrag, insoweit er den nach der geänderten Rechtslage festzusetzenden Zollbetrag übersteigt, über Antrag des Warenempfängers gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung über die Verzollung und eines nachträglich ausgestellten Ursprungsnachweises an den Warenempfänger zu erstatten. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Beschlusses des zuständigen internationalen Organs bei jenem Zollamt zu stellen, das die zollamtliche Bestätigung erteilt hat.
Dokumentnummer
NOR12051417
Alte Dokumentnummer
N3199211346Y