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§ 20 IDG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.07.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 2001.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Übergangsregelungen

Paragraph 20, Werden durch Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe die Ursprungsregeln für Waren zur Wiederherstellung einer nicht mehr bestehenden Rechtslage rückwirkend geändert, so ist der für diese Waren entrichtete Zollbetrag, insoweit er den nach der geänderten Rechtslage festzusetzenden Zollbetrag übersteigt, über Antrag des Warenempfängers gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung über die Verzollung und eines nachträglich ausgestellten Ursprungsnachweises an den Warenempfänger zu erstatten. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Beschlusses des zuständigen internationalen Organs bei jenem Zollamt zu stellen, das die zollamtliche Bestätigung erteilt hat.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12051417

Alte Dokumentnummer

N3199211346Y