Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Abs. 4: VerfassungsbestimmungAbsatz 4 :, Verfassungsbestimmung
Text
§ 21. (1) Die gemäß Art. 3 und 4 des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EWG) im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, BGBl. Nr. 572/1986, in der jeweils geltenden Fassung am 31. Dezember 1987 gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsätze sind die in der Anlage II zu diesem Bundesgesetz auf der Grundlage des Zolltarifs angeführten Zollsätze. Das gilt sinngemäß für die Zollsätze des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS), insoweit es gemäß § 22 anzuwenden ist. Für alle übrigen Tarifpositionen oder Waren aus bestimmten Tarifpositionen, die dem Abkommen (EWG) oder dem Abkommen (EGKS) unterliegen und durch die Anlage II nicht erfaßt werden, sind die gegenüber den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jeweils in Geltung stehenden Vorzugszollsätze anzuwenden.Paragraph 21, (1) Die gemäß Artikel 3 und 4 des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EWG) im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung am 31. Dezember 1987 gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsätze sind die in der Anlage römisch zwei zu diesem Bundesgesetz auf der Grundlage des Zolltarifs angeführten Zollsätze. Das gilt sinngemäß für die Zollsätze des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS), insoweit es gemäß Paragraph 22, anzuwenden ist. Für alle übrigen Tarifpositionen oder Waren aus bestimmten Tarifpositionen, die dem Abkommen (EWG) oder dem Abkommen (EGKS) unterliegen und durch die Anlage römisch zwei nicht erfaßt werden, sind die gegenüber den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jeweils in Geltung stehenden Vorzugszollsätze anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zur Erfüllung des Abbauplanes, wie er im Art. 3 des im Abs. 1 genannten Zusatzprotokolls vorgesehen ist, werden die in der Anlage II angeführten Zollsätze wie folgt gesenkt:Zur Erfüllung des Abbauplanes, wie er im Artikel 3, des im Absatz eins, genannten Zusatzprotokolls vorgesehen ist, werden die in der Anlage römisch zwei angeführten Zollsätze wie folgt gesenkt:
am 1. Jänner 1988 wird jeder Zollsatz auf 80,65% herabgesetzt;
am 1. Jänner 1989 wird jeder Zollsatz auf 61,30% herabgesetzt;
am 1. Jänner 1990 wird jeder Zollsatz auf 45,17% herabgesetzt;
am 1. Jänner 1991 wird jeder Zollsatz auf 29,04% herabgesetzt;
am 1. Jänner 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,91% herabgesetzt;
die letzte Herabsetzung um 12,91% erfolgt am 1. Jänner 1993.
(3)Absatz 3,Für die in der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 genannten Waren wird der Unterschied zwischen den in der Anlage II angeführten Zollsätzen und den in der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Endzollsätzen (ohne den beweglichen Teilbetrag) nach dem gleichen Zeitplan und im gleichen Senkungsausmaß wie nach Abs. 2 beseitigt.Für die in der Tabelle römisch zwei des Protokolls Nr. 2 genannten Waren wird der Unterschied zwischen den in der Anlage römisch zwei angeführten Zollsätzen und den in der Tabelle römisch zwei des Protokolls Nr. 2 angegebenen Endzollsätzen (ohne den beweglichen Teilbetrag) nach dem gleichen Zeitplan und im gleichen Senkungsausmaß wie nach Absatz 2, beseitigt.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Zur Beseitigung erheblicher Nachteile für die österreichische Volkswirtschaft, welche als Folge der Transponierung bei der Anpassung der Zolltarife anderer Vertragsparteien an das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung von Waren entstehen, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen der internationalen Verpflichtungen Österreichs durch Verordnung die in der Anlage II angeführten Zollsätze erhöhen. Eine solche Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.(Verfassungsbestimmung) Zur Beseitigung erheblicher Nachteile für die österreichische Volkswirtschaft, welche als Folge der Transponierung bei der Anpassung der Zolltarife anderer Vertragsparteien an das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung von Waren entstehen, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen der internationalen Verpflichtungen Österreichs durch Verordnung die in der Anlage römisch zwei angeführten Zollsätze erhöhen. Eine solche Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.