Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 21. Ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft (Anlage II) sowie des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (Anlage III) sind die darin enthaltenen Zollbestimmungen gegenüber Griechenland sowie Spanien und Portugal anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat im Fall, daß nicht im vollen Ausmaß Gegenrecht gewährt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen, in welchem Ausmaß die Zollbestimmungen der genannten Zusatzprotokolle anzuwenden sind. Paragraph 21, Ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft (Anlage römisch zwei) sowie des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (Anlage römisch drei) sind die darin enthaltenen Zollbestimmungen gegenüber Griechenland sowie Spanien und Portugal anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat im Fall, daß nicht im vollen Ausmaß Gegenrecht gewährt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen, in welchem Ausmaß die Zollbestimmungen der genannten Zusatzprotokolle anzuwenden sind.
Dokumentnummer
NOR12051418
Alte Dokumentnummer
N3199211347Y