Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 22. Ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft (Anlage III) sowie des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (Anlage IV) sind die darin enthaltenen Zollbestimmungen gegenüber Griechenland sowie Spanien und Portugal anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat im Fall, daß nicht im vollen Ausmaß Gegenrecht gewährt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen, in welchem Ausmaß die Zollbestimmungen der genannten Zusatzprotokolle anzuwenden sind. Paragraph 22, Ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft (Anlage römisch drei) sowie des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (Anlage römisch vier) sind die darin enthaltenen Zollbestimmungen gegenüber Griechenland sowie Spanien und Portugal anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat im Fall, daß nicht im vollen Ausmaß Gegenrecht gewährt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen, in welchem Ausmaß die Zollbestimmungen der genannten Zusatzprotokolle anzuwenden sind.
Dokumentnummer
NOR12049236
Alte Dokumentnummer
N3198714450T