Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Abs. 1: VerfassungsbestimmungAbsatz eins :, Verfassungsbestimmung
Text
§ 22. (1) (Verfassungsbestimmung) Treten weitere Staaten den Integrationsabkommen bei, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Übergangsregelungen, wie die Vorschriften über den Zollabbau und die Ausgangszollsätze, in Ausführung der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung zu treffen.Paragraph 22, (1) (Verfassungsbestimmung) Treten weitere Staaten den Integrationsabkommen bei, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Übergangsregelungen, wie die Vorschriften über den Zollabbau und die Ausgangszollsätze, in Ausführung der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung zu treffen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die zolltarifliche Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifes der Europäischen Gemeinschaften zu übernehmen und eine Annäherung oder Angleichung an einzelne Zollsätze dieses gemeinsamen Zolltarifes für bestimmte Waren/Warengruppen vorzunehmen, soweit hiedurch nicht wichtige handelspolitische Interessen verletzt werden.
Dokumentnummer
NOR12051421
Alte Dokumentnummer
N3199211353Y