Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Anlage III
----------
(zu § 22)
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
andererseits im Anschluß an den Beitritt der Republik
Griechenland zur Gemeinschaft
Artikel 1
Die Republik Griechenland tritt hiermit dem Abkommen bei.
Titel ITitel römisch eins
Anpassungen
Artikel 2
Der Wortlaut des Abkommens wird in griechischer Sprache abgefaßt und ist gleichermaßen verbindlich wie die ursprünglichen Texte. Der Gemischte Ausschuß genehmigt den griechischen Text.
Titel IITitel römisch zwei
Übergangsmaßnahmen
Artikel 3
Für die unter das Abkommen fallenden Waren beseitigen die Republik Griechenland gegenüber Österreich und die Republik Österreich gegenüber Griechenland die Einfuhrzölle schrittweise wie folgt:
Am 1. Jänner 1981 wird jeder Zoll auf 90% des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Jänner 1982 wird jeder Zoll auf 80% des Ausgangszollsatzes gesenkt;
die vier weiteren Senkungen um je 20% erfolgen am:
Artikel 4
Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der am 1. Juli 1980 tatsächlich angewandte Zollsatz.
Artikel 5
Die Republik Griechenland beseitigt für Waren mit Ursprung in Österreich die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle schrittweise wie folgt:
Am 1. Jänner 1981 wird jede Abgabe auf 90% des Ausgangssatzes gesenkt;
am 1. Jänner 1982 wird jede Abgabe auf 80% des Ausgangssatzes gesenkt;
die vier weiteren Senkungen um je 20% erfolgen am:
Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem die in Abs. 1Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem die in Absatz eins
vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen vorzunehmen sind, der am 31. Dezember 1980 von der Republik Griechenland angewandte Satz.
Im Warenverkehr zwischen Griechenland und Österreich werden alle
ab 1. Jänner 1979 eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle am 1. Jänner 1981 beseitigt.
Artikel 6
Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeführt werden, aussetzt oder schneller als in dem festgelegten Zeitplan senkt, so nimmt die Republik Griechenland die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in Österreich auf die gleiche Höhe vor.
Artikel 7
Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht, die am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Österreich gelten, werden ab 1. Jänner 1981 im Laufe von drei Jahren schrittweise beseitigt.
Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht werden wie folgt abgebaut:
1. Jänner 1984: 25%.
Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Gemeinschaft in
ihrer derzeitigen Zusammensetzung die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr oder die Barzahlungen schneller als in Abs. 1 vorgesehen, so nimmt die Republik Griechenland die gleiche Senkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Österreich vor.ihrer derzeitigen Zusammensetzung die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr oder die Barzahlungen schneller als in Absatz eins, vorgesehen, so nimmt die Republik Griechenland die gleiche Senkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Österreich vor.
Artikel 8
Bis zum 31. Dezember 1985 sind die Eisen- und Stahlunternehmen in Griechenland befugt, das System multipler Paritätspunkte anzuwenden.
Titel IIITitel römisch drei
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 9
Der Gemischte Ausschuß nimmt alle Änderungen der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich sind.
Artikel 10
Der Briefwechsel, der diesem Protokoll beigefügt ist, ist Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 11
Dieses Protokoll bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.
Artikel 12
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten November neunzehnhundertachtzig.