Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Anlage III
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(zu § 22)
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
Artikel 1
Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik treten mit diesem Protokoll dem Abkommen bei.
Titel ITitel römisch eins
Anpassungen
Artikel 2
(1)Absatz eins,Das Abkommen, der Anhang und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlußakte und die ihr beigefügte Erklärung werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt und sind gleichermaßen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschluß (Anm.: richtig: Ausschuß) genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.Das Abkommen, der Anhang und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlußakte und die ihr beigefügte Erklärung werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt und sind gleichermaßen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschluß Anmerkung, richtig: Ausschuß) genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.
(2)Absatz 2,Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Österreich gilt bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder Ceuta oder Melilla in jeder Hinsicht, einschließlich der „arbitrio insular'' genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.
(3)Absatz 3,Die Republik Österreich gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta oder Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren von Ursprungswaren Spaniens.
Titel IITitel römisch zwei
Übergangsmaßnahmen
Artikel 3
(1)Absatz eins,Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen Österreich und Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder schrittweise wie folgt abgebaut:
Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt,
am 1. Jänner 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt,
am 1. Jänner 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt,
am 1. Jänner 1989 wird jeder Zollsatz auf 47,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt,
am 1. Jänner 1990 wird jeder Zollsatz auf 35,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt,
am 1. Jänner 1991 wird jeder Zollsatz auf 22,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt,
am 1. Jänner 1992 wird jeder Zollsatz auf 10,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
die letzte Herabsetzung von 10% erfolgt am 1. Jänner 1993.
(2)Absatz 2,Für die unter das Abkommen fallenden Waren beseitigt die Portugiesische Republik die Zölle auf Ursprungswaren Österreichs schrittweise wie folgt:
Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt,
am 1. Jänner 1987 wird jeder Zollsatz auf 80% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt,
am 1. Jänner 1988 wird jeder Zollsatz auf 65% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt,
am 1. Jänner 1989 wird jeder Zollsatz auf 50% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt,
am 1. Jänner 1990 wird jeder Zollsatz auf 40% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt,
am 1. Jänner 1991 wird jeder Zollsatz auf 30% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
die beiden übrigen Herabsetzungen von 15% erfolgen am 1. Jänner 1992 und am 1. Jänner 1993.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 und 2 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.Die nach Absatz eins und 2 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
Artikel 4
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Art. 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der im Handel zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits am 1. Jänner 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 3, vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der im Handel zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits am 1. Jänner 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.
(3)Absatz 3,Für die nachstehend aufgeführten Waren beträgt der Ausgangszollsatz Portugals 20%.
Nummer des
gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
B. andere Bleche:
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer römisch vier. plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
ex d) andere (verkupfert, künstlich oxidiert,
lackiert, vernickelt, verniert,
plattiert, parkerisiert, bedruckt usw.)
(EGKS):
- mit Polyvinylchlorid überzogen
Artikel 5
Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Handel mit Österreich werden schrittweise wie folgt abgeschafft:
Die Wertabgabe von 0,4% auf zeitweilig eingeführte Waren, wiedereingeführte Waren (ausgenommen Container) und auf im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei denen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergütet werden, wird am 1. Jänner 1987 auf 0,2% herabgesetzt und am 1. Jänner 1988 abgeschafft;
die Wertabgabe von 0,9% auf zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Waren wird am 1. Jänner 1989 auf 0,6% herabgesetzt, am 1. Jänner 1990 auf 0,3% herabgesetzt und am 1. Jänner 1991 abgeschafft.
Artikel 6
Wenn das Königreich Spanien und/oder die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Art. 5 genannten Abgaben für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nehmen sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor. Wenn das Königreich Spanien und/oder die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Artikel 5, genannten Abgaben für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nehmen sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor.
Artikel 7
(1)Absatz eins,Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Jänner 1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus Österreich eingeführten Waren die gleiche Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente.
(2)Absatz 2,Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus Österreich die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus Österreich im Rahmen derselben, am 1. Jänner 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.
Titel IIITitel römisch drei
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 8
Der Gemischte Ausschuß nimmt die Änderungen der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich sind.
Artikel 9
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 10
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. März 1986 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.
Artikel 11
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig.