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Art. 1 § 8

Fassungen
01.01.1988 bis 27.12.1991 — BGBl. Nr. 155/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 818.02.199431.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Art. 1 § 828.12.199117.02.1994 § → § BGBl. Nr. 692/1991
Art. 1 § 801.01.198827.12.1991 BGBl. Nr. 155/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zolltarifgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 155/1987

Außerkrafttretensdatum

27.12.1991danach: BGBl. Nr. 692/1991

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Text

Paragraph 8, (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'' *1) in Kraft.

  1. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Zolltarifgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 74, in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  2. Absatz 3,Sofern in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Zolltarifgesetz 1958 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 4,Für eine Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen zuletzt geltender Fassung zeigt, daß die hievon abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen Nachteilen für einen inländischen Wirtschaftszweig führt oder führen könnte.
  4. Absatz 5,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Gesetzesnummer

10004508

Dokumentnummer

NOR12049259

Alte Dokumentnummer

N3198714854T