Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zolltarifgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1991Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'' *1) in Kraft.Paragraph 8, (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'' *1) in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Zolltarifgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 74, in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(3)Absatz 3,Sofern in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Zolltarifgesetz 1958 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.
(4)Absatz 4,Für eine Übergangszeit von vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes 1988 kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen zuletzt geltenden Fassung zeigt, daß die hievon abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen Nachteilen für einen inländischen Wirtschaftszweig führt oder führen könnte.Für eine Übergangszeit von vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes 1988 kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen zuletzt geltenden Fassung zeigt, daß die hievon abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen Nachteilen für einen inländischen Wirtschaftszweig führt oder führen könnte.
(5)Absatz 5,§ 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Die Änderungen der Anlage des Zolltarifgesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; Verordnungen, die sich auf Änderungen der Anlage stützen, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991, tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Die Änderungen der Anlage des Zolltarifgesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; Verordnungen, die sich auf Änderungen der Anlage stützen, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
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*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12051097
Alte Dokumentnummer
N3199111062X