Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr gewisser handwerklicher Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1987Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 2. (1) Für die in der Anlage B genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszölle zu erheben. Dieser beträgtParagraph 2, (1) Für die in der Anlage B genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1972, festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszölle zu erheben. Dieser beträgt
Null für Ursprungserzeugnisse der Republik Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesh, der Republik Malawi, des Königreiches Nepal und der Republik Rwanda,
50 für Ursprungserzeugnisse der anderen in Betracht kommenden Länder.
(2)Absatz 2,Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.Ausgangszollsätze im Sinne des Absatz eins, sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951,, jeweils vereinbarten Zollsätze.
Dokumentnummer
NOR12049267
Alte Dokumentnummer
N3198717836R