Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr gewisser handwerklicher Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
24.08.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die in der Anlage B genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszölle zu erheben. Dieser beträgtFür die in der Anlage B genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1972, festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszölle zu erheben. Dieser beträgt Null für Ursprungserzeugnisse der Republik Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesch, der Republik Malawi, des Königreiches Nepal, der Republik Ruanda und der Republik Uganda.
25 für Ursprungserzeugnisse der anderen in Betracht kommenden Länder.
(2)Absatz 2,Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze. Sofern jedoch die in der Anlage zum Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), BGBl. Nr. 247/1989, festgesetzten Zollsätze im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze heranzuziehen.Ausgangszollsätze im Sinne des Absatz eins, sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951,, jeweils vereinbarten Zollsätze. Sofern jedoch die in der Anlage zum Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1989,, festgesetzten Zollsätze im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze heranzuziehen.
Anmerkung
In diesem Dokument wurde die Novelle BGBl. Nr. 667/1994 berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12054079
Alte Dokumentnummer
N3199441310J